Straßenbaum behindert Rettungsweg: Rückschnitt möglich?
- tarelkin
- vor 12 Minuten
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Beim Ausbau von Berliner Dachgeschossen treffen Interessen aufeinander: Wo neuer Wohnraum entstehen soll, beeinträchtigt ein Straßenbaum einen notwendigen Rettungsweg. Wie stehen Straßen- und Grünflächenämter dieser Problematik gegenüber und was bedeutet das für Bauvorhaben?

Ausreichend Wohnraum für Berlin? Seit mehr als zehn Jahren liegt die Zielmarke des Berliner Senats bei 20.000 neuen Wohnungen pro Jahr. Laut einer Studie, die das Pestel-Institut Anfang 2026 veröffentlichte, fehlen in Berlin rund 56.000 Wohnungen, Bedarf steigend. Demzufolge müssten pro Jahr circa 16.300 Wohnungen bis 2030 fertiggestellt werden, um der hohen Nachfrage gerecht zu werden.
Neben Neubauten, hilft auch die Aufstockung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen dabei, Wohnraum zu schaffen. Um beim Brandschutz die notwendigen Anforderungen an die Rettungswege einzuhalten, wird zumeist eine anleiterbare Stelle, wie eine Dachterrasse oder ein Dachflächen- oder Gaubenfenster, als zweiter Rettungsweg in Betracht gezogen.
Straßenbaum versus Dachgeschossausbau
Für Berlin bedeutet das, dass die Rettung bei einer Höhe ab 8 Metern über ein Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr erfolgen muss. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Straßenbaum das Ausfahren der Drehleiter behindert: Im Jahr 2024 gab es rund 439.000 Straßenbäume in Berlin. Damit stehen an jedem Kilometer Stadtstraße rund 80 Bäume. Die Lösung, die im Fall eine retttungswegstörenden Straßenbaums auf der Hand liegt: Beim zuständigen Straßen- und Grünflächenamt darum bitten, den Baum so zu beschneiden, dass eine Drehleiter ungehindert ausfahren kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass einem solchen Begehren stattgegeben wird, tendiert jedoch gegen Null.
„Grundsätzlich ist der beste Schnitt aus Sicht des Baumes der,
der gar nicht stattfindet.“ Homepage des Straßen- und Grünflächenamts Berlin, Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Dieses Zitat beschreibt gut das Selbstverständnis der Berliner Straßen- und Grünflächenämter. Für diese bedeutet jede Verletzung eines Straßenbaumes – abgesehen von Erziehungsschnitten bei Jungbäumen – eine Verminderung seiner Vitalität und Lebenserwartung. Aus diesem Grund werden stärkere Schnittmaßnahmen nur durchgeführt, wenn der Baum eindeutig Schadsymptome aufweist oder wenn das Verkehrsraumprofil beeinträchtigt ist. Ein Antrag auf Baumschnitt, um einen zweiten Rettungsweg sicherzustellen, wird in der Regel abgelehnt, beispielhafte Gerichtsurteile werden meist gleich mit aufgeführt (zwei Beispiele finden Sie am Ende des Artikels).

Anzahl der Hauptstadtbäume wird wachsen
Zudem werden zukünftig deutlich mehr Bäume das Stadtbild prägen, denn im November 2025 wurde die Bedeutung der Stadtbäume per Gesetz noch einmal deutlich aufgewertet: Mit dem "BäumePlus"-Gesetz verpflichtet sich Berlin dazu, in den nächsten 15 Jahren rund 560.000 neue Bäume zu pflanzen. Bis 2040 soll sich dadurch die Zahl der Stadtbäume nahezu verdoppeln und die Gesamtzahl auf eine Million steigen.
Fazit: Wo Baumbestand einem funktionierendem Brandschutzkonzept beim Neubau einer Aufstockung oder einer Nutzungsänderung im Dachgeschoss entgegen steht, genießt ein Straßenbaum in Berlin besonderen Schutz. In der Praxis bedeutet dass, das Bauherren und Architekten den zweiten Rettungsweg baulich sicherstellen müssen und ihre Planungen dementsprechend anpassen müssen, beispielsweise durch eine Außentreppe, eine weitere Innentreppe oder einen Sicherheitstreppenraum.
Andererseits kann man argumentieren, dass neben dem Umweltschutz und Klimawandel auch die Schaffung von Wohnraum im innerstädtischen Bereich einen hohen Stellenwert hat. Wünschenswert wäre es, wenn beide Seiten aufeinander zugehen würden, um einen guten Mittelweg zu finden.
Beispiel 1 für ein Gerichtsurteil
Hier klagte eine Eigentümerin gegen den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin: "Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt, weil sie zur Duldung des Baumes und der von diesem ausgehenden Einwirkungen verpflichtet ist und sie die Pflicht zur (Wieder)Herstellung des zweiten Rettungsweges trifft. Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Berliner Straßengesetz (BlnStrG).
Die Klägerin kann aus § 33 Abs. 2 BauO Bln grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten stützen. Es entspricht dem Regelungskonzept der Bauordnung für Berlin, dass es in erster Linie Sache des Bauherrn bzw. Eigentümers ist, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu erfüllen (vg). VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019-11 K 425.16, a.a.O, Rn. 24, 26). Dies gilt auch, wenn erst nach der Errichtung des Gebäudes – hier wegen des Baumwuchses – der zweite Rettungsweg nicht (mehr) über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann.
Dabei ist unerheblich, ob das Erfordernis eines zweiten Rettungswegs bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bestand. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich seit der Errichtung des bestandsgeschützten Gebäudes die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht verschärft haben, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Umgebungssituation dergestalt unverändert bleibt, dass der zweite Rettungsweg auch zukünftig über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann.
Vielmehr ist dann eine Gefahrenlage neu entstanden und liegt damit eine Situation vor, wegen derer auf Grundlage der bauaufsichtlichen Generalklausel (§ 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bin) gegen den Grundstückseigentümer eingeschritten werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019-11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26). In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass beim Entfallen eines zweiten Rettungsweges aufgrund nachträglich veränderter örtlicher Gegebenheiten, den jeweiligen Grund- bzw. Gebäudeeigentümers die Verpflichtung trifft, für die Sicherstellung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu sorgen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019-OVG 2 S 18,19, juris, Rn. 6 ff).
Beispiel 2 für ein Gerichtsurteil
Das Verwaltungsgericht Berlin in einem Fall gegen das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf aus dem Jahre 2023:
"Es besteht kein Anspruch auf Rückschnitt von Bäumen zum Zweck der Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges durch sogenanntes „Anleitern“ der Feuerwehr, wenn die Verpflichtung des Eigentümers eines Grundstückes zur Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges in zumutbarer Weise auch auf anderem Weg, etwa gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauO Bln durch eine (weitere, ggf. nachträglich angebaute Außen-)Treppe erfüllt werden kann bzw. wenn die Verpflichtung zur Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges entfällt, weil die Rettung über einen (nachträglich angelegten) Sicherheitstreppenraum möglich ist (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln).
Es obliegt nach den genannten Entscheidungen dem Betroffenen, substantiiert darzulegen, dass dies technisch oder wirtschaftlich unmöglich oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Die geäußerte Vermutung, dass eine Außentreppe aus ästhetischen Gründen nicht genehmigungsfähig sei, reicht hierfür nicht aus.
Auch der Einwand, dass die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges im Wege des „Anleiterns“ der Zulässigkeit der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken bereits seit Jahren zugrunde liege und durch den Rückschnitt des Baumes erhalten bleiben solle, greift nicht durch, weil kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die Umgebungssituation dergestalt unverändert bleibt, dass der zweite Rettungsweg auch zukünftig auf einem einmal gangbaren Weg gewährleistet werden kann (VG Berlin, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.)."


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