Der Einstufung eines Gebäudes in die Eigenschaft eines Sonderbaus liegt eine Landesbauordnung zugrunde, beispielsweise die Berliner Bauordnung oder die Brandenburgische Bauordnung.
Wenn es sich um einen Sonderbau handelt, der in der Bauordnung unter §2(4) Nr. 1 - 20 definiert ist – weitestgehend als Gebäude mit einer (be)sonderen Nutzung anders als Wohnen – handelt es sich um einen Sonderbau.
Trifft für diesen Sonderbau darüber hinaus noch eine Sonderbauvorschrift zu, handelt es sich um einen geregelten Sonderbau.
Trifft keine der Sonderbauvorschriften zu, handelt es sich um einen ungeregelten Sonderbau.
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